Liebe Schulgemeinde, liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

wir hoffen, Sie hatten erholsame Sommerferien!

Zum Ende der Ferien erreichte uns die erfreuliche Nachricht, dass die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin mit Frau Karin Faßbender besetzt wird. Ihre Ernennung hat Frau Faßbender am vergangenen Montag erhalten. Wir wünschen Frau Faßbender für ihre neue Aufgabe am Schiller-Gymnasium viel Freude und alles Gute!

Zu Beginn dieser Woche, wurden wir vom Ministerium darüber informiert, wie der Schulbetrieb nach den Sommerferien gestaltet werden soll. Das gesamte Konzept finden Sie auf der Seite des Schulministeriums www.schulministerium.nrw.de. Bitte informieren Sie sich auch dort. Weitere Informationen erhalten Sie in den kommenden Tagen.

Herzliche Grüße und einen guten Start ins neue Schuljahr

Georg Scheferhoff     und    Karin Faßbender
Schulleiter                              stellv. Schulleiterin (komm.)


Anbei einige wichtige Auszüge aus der Veröffentlichung des MSB:

„Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/21“ https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Presse/Hintergrundinformationen/Schulstart_20_21/index.html (03.08.2020)

Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
An allen weiterführenden Schulen besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler an den vorgenannten Schulen grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Soweit Lehrkräfte im Unterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicherstellen können, haben auch diese eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. […] Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund- Nase-Bedeckungen zu beschaffen.

Rückverfolgbarkeit
Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können, sind konstante Gruppenzusammensetzungen erforderlich […]. Der Unterricht soll jahrgangsbezogen in Klassen, in Kursen oder festen Lerngruppen stattfinden. Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe findet wie bisher in festen fachbezogenen Kursen statt. Dies gilt auch für Fachunterrichtskooperationen mit anderen Schulen.

Schutz von vorerkrankten Schüler*innen
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.

Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.

Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Zuständigkeiten und Vorgehen in Schule bei auftretenden Corona-Fällen
Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen. Bis zum Verlassen der Schule sind sie getrennt unterzubringen und angemessen zu beaufsichtigen. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen.

Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.

Distanzunterricht bei Quarantänemaßnahmen
Die Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und sonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen; dabei ist von 14 Tagen auszugehen. Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht. Sie sind auch weiterhin verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.

Umgang mit Rückkehrenden aus Risikogebieten
Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können. Weiterführende Informationen sind auf dessen Sonderseite abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus.

Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

Corona-Warn-App
Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren. Die Nutzung der App soll allen am Schulleben Beteiligten empfohlen werden.

Unterricht auf Distanz

Neuer rechtlicher Rahmen für das Lernen auf Distanz
Mit der geplanten Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz erhalten Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch deren Eltern Rechtssicherheit im Umgang mit der neuen Form des Unterrichts. https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Coronavirus_Verordnungsentwurf-Distanzuntzerricht/Verordnungsentwurf-Distanzunterricht-Stand-30_-Juni-2020.pdf

Wichtige Eckpunkte lauten:

  • Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.
  • Die Schulleitung richtet den Distanzunterricht auf der Grundlage eines pädagogischen und organisatorischen Plans ein und informiert die zuständige Schulaufsicht sowie die Eltern hierüber.
  • Distanzunterricht soll dann digital erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, also insbesondere eine ausreichende technische Ausstattung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte gewährleistet ist.
  • Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht.
  • Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Klassenarbeiten finden in der Regel im Präsenzunterricht statt. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich. […]

Schul- und Unterrichtsbetrieb, Prüfungen und Abschlüsse
Der Beginn der Abschlussprüfungen im Abitur sowie im Rahmen der Zentralen Prüfungen Klasse 10 wird im kommenden Jahr um jeweils knapp zwei Wochen verschoben. Das gibt den Schulen Gelegenheit, die Schülerinnen und Schüler besser auf die Prüfungen vorzubereiten.
Zudem sollen Lehrkräfte in ausgewählten Fächern der allgemeinbildenden Schulen eine erweiterte Aufgabenauswahlmöglichkeit erhalten, um angesichts möglicher Einschränkungen durch die Corona-Pandemie im Interesse der Schülerinnen und Schüler Prüfungen ohne Abstriche am Niveau, aber mit Blick auf die unterrichteten Inhaltsfelder zu ermöglichen. Die Abiturvorgaben gelten unverändert. Die neuen Prüfungstermine für die einzelnen Fächer werden den Schulen wie üblich zu Beginn des Schuljahres per Erlass mitgeteilt.
[…] Die angepasste Terminleiste für das Zentralabitur 2021 ist zum Schuljahresbeginn 2020/2021 ebenfalls unter www.standardsicherung.nrw.de verfügbar.

Sportunterricht
Mit der Rückkehr zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten zum Schuljahr 2020/2021 wird der Unterricht auch im Fach Sport möglichst in vollem Umfang wiederaufgenommen. Auf Grund des § 9 Absatz 7 der CoronaSchVO ist Sportunterricht, inklusive Schwimmunterricht, an Schulen erlaubt.
[…] Der Sportunterricht soll im Zeitraum bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden. Kontaktsport ist nach Möglichkeit zu vermeiden. […] Gründliches Händewaschen oder eine wirksame Handdesinfektion nach dem Sport sind zwingend erforderlich. […]

Musikunterricht
Der schulische Musikunterricht findet im Schuljahr 2020/2021 in seinen unterschiedlichen Ausprägungen statt. Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ist vorerst bis zu den Herbstferien nicht gestattet. […]


Handlungsempfehlung "Hygiene" für die Schülerschaft des Schiller-Gymnasiums Köln

schiller sani logo          (Stand: August 2020)

 

Die nächsten Schulveranstaltungen