Die Eignung des Hundes

Der Einsatz

Folgende Regeln müssen besprochen und eingehalten werden (nach Heyer /Kloke):

Die SchülerInnen werden immer wieder darin trainiert, adäquat auf den Hund zuzugehen und seine Körpersprache richtig zu deuten.

Rechtsgrundlagen

Genehmigung des Schulhundes: Bei einem Schulhund handelt es sich nicht um ein Lernmittel im Sinne des § 30 Abs. 1 SchulG, so dass das Tier auch keiner Zulassung nach § 30 Abs. 2 SchulG bedarf.
Vielmehr erfolgt der Einsatz des Tieres durch eine Entscheidung der Schulleitung im Rahmen der schulischen Eigenverantwortung (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 SchulG).
Eine Beschlussfassung der Schulkonferenz zum Einsatz eines Schulhundes sieht § 65 Abs. 2 SchulG nicht vor; gleichwohl sollte eine Beteiligung der Schulkonferenz nach § 65 Abs. 1 SchulG sowie weiterer Mitwirkungsgremien (insbesondere Klassenpflegschaft, Schulpflegschaft sowie Lehrerkonferenz) selbstverständlich sein.
Auch erscheint eine Beteiligung des Schulträgers sinnvoll, da sich bei dem Einsatz eines Schulhundes unter anderem Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz stellen können.“

s. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen: Handreichungen – Rechtsfragen zum Einsatz eines Schulhundes (September 2015)

Hygieneregeln (wurden dem Material von Heyer und Kloke (2012) entnommen)

Folgende Unterlagen vom Schulhund sind stets einzusehen: